Ansparabschreibung

Ansparabschreibung
1. Begriff: Möglichkeit, auf bestimmte Wirtschaftsgüter schon vor ihrer Anschaffung steuermindernde Absetzungen vorzunehmen. Die dadurch verursachten Steuervorteile sollen dem Unternehmer die Finanzierung der Anschaffung der betreffenden Wirtschaftsgüter erleichtern. Es handelt sich nicht um eine Abschreibung, sondern um die Bildung einer steuermindernden  Rücklage.
- 2. Voraussetzungen: a) I.d.R. darf der Steuerpflichtige bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des anzuschaffenden Wirtschaftsguts in eine Rücklage einstellen, wenn er dieses maximal bis zum Ende des übernächsten Wirtschaftsjahrs anschaffen will. Das Wirtschaftsjahr muss neu sein, und der Betrieb darf bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten; ferner dürfen die gesamten A. insgesamt maximal 154.000 Euro betragen.
- b) Für  Existenzgründer sind die Voraussetzungen großzügiger; hier reicht es aus, wenn das Wirtschaftsgut bis zum fünften Jahr nach Bildung der Rücklage angeschafft wird, der Höchstbetrag der A. liegt bei 307.000 Euro.
- 3. Auflösung der Rücklage: Sobald für das betreffende Wirtschaftsgut Abschreibungen möglich sind, muss die Rücklage aufgelöst werden (§ 7g IV EStG). Wurde eine A. gebildet, das betreffende Wirtschaftsgut später aber nicht angeschafft, so wird für jedes Jahr, in dem die Rücklage bestanden hat, der Gewinn um einen Zuschlag von 6 Prozent der Rücklage erhöht.

Lexikon der Economics. 2013.

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